Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

03. März 2023

Gemeinden: Kirchberg (SG), Lütisburg (SG), Bütschwil-Ganterschwil (SG und Mosnang (SG)

Standorte: 9602 Bazenheid, 9602 Müselbach, 9601 Lütisburg Station und 9606 Bütschwil
 

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

L-0131410.5
110 kV-Leitung Bazenheid-Bütschwil (L405)
-   Ersatz der Masten Nr. 63, 65, 67, 68, 71, 75, 79 und 80 (neu 63N, 65N, 67N, 68N, 71N, 75N, 79N und 80N)
-   Umisolierung von 50 kV auf 110 kV mit teilweisem Ersatz von höheren Masten am selben Standort
-   Ersatz von Auslegern und Austausch des Erdseils
-  Betriebsinhaberwechsel des 2. Systems auf dem Gestänge zwischen Mast Nr. 41A und Nr. 59 (von SAK zu Axpo) sowie Spannungserhöhung von 20 kV auf 110 kV und Parallelschalten der beiden Systeme zwischen Mast Nr. 42 und Nr. 59

L-0128972.5
20 kV-Leitung zwischen der Transformatorenstation Winklen-Grämigen und dem Unterwerk Bazenheid; mit auf dem Gestänge der 110 kV-Leitung Bazenheid-Bütschwil der Axpo (L-0131410) zwischen Mast Nr. 80 bis Nr. 61
-  Umlegung der Leiterseile zu den neuen Masten 63N, 65N, 67N, 68N, 71N, 75N, 79N und 80N der 110 kV-Leitung Bazenheid-Bütschwil der Axpo (L-0131410.5)

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden im Namen von Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden und St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstr. 50, 9001 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 6. März 2023 bis zum 24. April 2023 in den Gemeinden Kirchberg, Gemeindeverwaltung Kirchberg, 2. Stock, Besprechungszimmer Nr. 5, Gähwilerstrasse 1, 9533 Kirchberg, Mosnang, im Gemeindehaus Mosnang, Ratskanzlei, Büro 5, 1. Obergeschoss, Bütschwil-Ganterschwil, Gemeindehauses Bütschwil, Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a.  Einsprachen gegen die Enteignung;
b.  Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.  Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.  Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.  die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

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